Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich, Abwehrklausel

  1. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten einzig gegenüber Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Wir tätigen unsere Lieferungen und Leistungen ausnahmslos auf der Grundlage dieser Bedingungen. Sie finden auch auf allen künftigen Lieferungen und Leistungen Anwendungen, auch wenn sie nicht nochmals explizit vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftliche anerkennen. Mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen spätestens als angenommen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen – insbesondere soweit sie die Bedingungen abändern – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
  4. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, diese sind für den nicht zumutbar.

II. Zahlungsbedingungen, Palettenberechnung und –rückgabe

  1. Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt zu den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Unsere Preisangaben enthalten keine Umsatzsteuer.
  2. Falls die Lieferung oder die Ausführung der Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten oder unserer Herstellungskosten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten ändern, die sich auf unsere Lieferung und/oder Leistung unmittelbar oder mittelbar auswirken, sind wir in diesem Fall berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern und die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Divergieren diese im Vergleich zum vereinbarten Preis um mehr als 5 % nach oben, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Die Preise gelten ab Werk bzw. Versandstation. Bei Lieferung frei Empfangsort hat der Empfänger die Fracht einschließlich der Frachtnebenkosten, z.B. Zuschläge für Kran, mehrere Abladestellen, Mindermengen, Versicherung, Mehrkosten für Kleinwasser, Hochwasser, Stand- und Liegegelder zu zahlen. Gegen Aushändigung des Original-Frachtbriefes ist die Fracht zu bezahlen.
  4. Verwenden wir für die Lieferung Euro-Paletten, berechnen wir für die Paletten zusätzlich zum Preis für unsere Produkte, die in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste angegeben Nebenkosten. Die darin aufgeführten Gutschriften für die Rückgabe der Paletten werden nur gewährt, soweit die gelieferten Paletten unbeschädigt im Werk innerhalb von 24 Monaten ab Lieferung zurückgegeben werden. Zur Berechnung dieser Frist werden zurückgegebene Paletten jeweils auf die ältesten Lieferungen von Paletten angerechnet. Nach Fristablauf werden Paletten nicht mehr zurückgenommen und vergütet.

III. Liefer- und Leistungszeit

  1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nicht anders vereinbart ist, auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind, ruht unsere Lieferungspflicht.
  2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z.B.: Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den aufgeführten Situationen sind wir außerdem zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate verzögert.
  3. Solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist, ruht unsere Lieferpflicht. Werden uns Tatsachen oder Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufer begründen (z.B.: Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung im Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag über die jeweilige verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

    Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadenersatz statt Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.

IV. Gefahrübergang, Versand

  1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, welches in unserer jeweils aktuellen Preisliste als Lieferort angeben ist, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Wir treffen die Wahl, falls es an einer Vereinbarung über den Versandweg und die Transportmittel fehlt.
  3. Der Empfänger ist für eine unverzügliche und sachgemäße Entladung der gelieferten Ware verantwortlich. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so ist der Empfänger für geeignete Anfuhrwege - dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ( 40 to Gesamtgewicht, 10 to Achslast) unbedingt befahrbaren und rechtlich zulässigen Anfuhrweg voraus - und unverzügliche Entladung der gelieferten Ware verantwortlich. Der Käufer hat Wartezeiten und sonstige von ihm zu vertretende Kosten zu tragen.
  4. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird.

V. Ladungssicherungsverantwortung

  1. Die Beladung erfolgt durch den Käufer, wenn er die Ware abholt. Unter Beladung ist dabei die Platzierung des Gutes auf den Wagenboden nach Weisung des Verkäufers zu verstehen. Dem Käufer obliegt stets die beförderungs- und betriebssichere Verladung im Sinne des § 412 Abs. 1 HGB unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln über Ladungssicherung – zurzeit: VDI Richtlinie 2700, 2701, 2702, 2703 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Der Verkäufer handelt als Erfüllungshilfe des Käufers, wenn die beförderungssichere Verladung im Einzelfall durch den Verkäufer durchgeführt wird. Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer oder seinen Erfüllungshilfen durchgeführten Ladungssicherungmaßnahmen auf ihre Ordnungsmäßigkeit im Hinblick auf die vorgenannte VDI-Richtlinie zu überprüfen. Der Käufer wird nicht von seiner Haftung befreit, wenn Schäden eintreten, die durch das Behandeln, Verladen oder das Sichern der Ladung durch den Verkäufer entstehen und die durch die sorgfältige Kontrolle durch den Käufer hätten verhindert werden können.
  2. Die Entladung wird durch den Käufer bzw. den jeweiligen Empfänger durchgeführt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall vereinbart ist. Dem Käufer obligen das Abplanen des Fahrzeuges, das Lösen und Entfernen der Ladungssicherungsmittel sowie weiter Vorbereitungen der Entladung erfordliche Handlungen
  3. Im Falle des Ab-Werk-Verkaufes gelten Absatz 1 und 2 auch gegenüber vom Käufer beauftragten Frachtführern und Spediteuren.
  4. Der Käufer verpflichtet sich zu Gestellung verkehrssicherer, technisch einwandfreier und sauberer Fahrzeuge. Der Käufer ist ferner zur Gestellung der für die beförderungs- und betriebssicherere Verladung erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel (Zurrgurte, Keile, Airbags etc.) verpflichtet. Die Beladung von Fahrzeugen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann der Käufer verweigern.

VI. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

  1. a) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Ware unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Ablieferung der Ware zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dieser unverzüglich uns gegenüber zu rügen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn der Käufer die Rüge unterlässt.

    Mängel, die auch sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind sie unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Die mangelhafte Ware/Sache ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf vor allem nicht ver-/bearbeitet werden.

    Für die Nachprüfung der Berechtigung einer Mängelrüge muss der Käufer uns die Möglichkeit hierzu geben. Der Käufer ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.

    Wir sind berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist. Der Käufer kann unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.

    Treten bei Waggon- oder Schiffsbezug oder Bahnfracht sowie Anlieferung der Ware durch einen Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Vergütung zu stellen. Gegenüber dem jeweiligen Transporteur – DB oder Frachtführer – ist unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme abzugeben. Auf dem Frachtbrief sind Bruchschäden und Fehlmengen zu vermerken. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus, es sei denn, der Käufer weist nach, dass eine Haftung unsererseits auch ohne den Verstoß bestanden hätte. Wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderer Ware oder nach Ver-/Bearbeitung gerügt wurde, können keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werde.

    b) Wir sind im Falle eines Mangels nach unserer Wahl berechtigt, unentgeltlich nachzubessern oder die beanstandete Ware neu zu liefern oder neu zu erbringen.

    c) Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z.B. Farbschwankungen, Kornform und Gewichtsschwankungen. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die anwendbaren DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigten nicht zu Beanstandungen, es sei denn, diese sind für den Käufer unzumutbar.

    d) Ansprüche wegen Mängel verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist.
  2. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie, bei der Schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle einer Haftung nach dem Produkthaltungsgesetz haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir haften außerdem für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftbegrenzung für uns besteht, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungshilfen.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir gewähren 3 % Skonto bei Bankabbuchungen und 2 % Skonto bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung vom Warenwert ohne Frachten-, Palettierungs- und Verpackungskosten.
  2. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
  3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe von 8.%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
  4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. eine Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen oder sonstige Stundungsvereinbarung getroffen worden sind.

    Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Käufer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung anbietet.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtliche Forderung – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechsel oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Käufer darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat, entfällt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Der Käufer ist zur pfleglichen Behandlung der Eigentumsvorbehaltsware verpflichtet. Im Falle der Verletzung sind wir berechtig, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neunen Sache steht uns zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Vermischung bzw. der Verbindung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehende Ansprüche mit allen Nebenrechten ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
  3. Sobald der Käufer in Verzug ist, hat er auf unseren Wunsch die Abtretung seiner Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt die Ware die Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
  4. Für den Fall, dass die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut werden, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstückes werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderungen auf uns über ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
  5. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter folgt unverzüglich anzuzeigen.

IX. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertag das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des CISG Anwendungen.

X. Schlussbestimmungen 

 

  1. In diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hiervon die Geltung der übrigen Regelungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien einer solchen Regelung zu verhandeln, die im Rahmen des rechtlichen Möglichen der unwirksamen am nächsten kommt.